Hausordnung

I. Die gebotene Rücksichtnahme der Hausbewohner aufeinander verpflichtet diese insbesondere zu Folgendem:

 

a) Zu größtmöglicher Sauberkeit und Reinlichkeit:

 

Es gelten die Abfallvorschriften des Landkreises Freising und der Gemeinde Hallbergmoos.

 

Abfälle dürfen nur in (nicht neben) die hierzu bestimmten Tonnen oder Müllschlucker geleert werden. In den Müllschlucker dürfen Flaschen nicht, feuchte oder klebrige Abfälle nur in verpacktem Zustand (möglichst klein) geworfen werden. Sperrige oder leicht brennbare Abfälle sind aus dem Grundstück zu entfernen.

 

Haus und Grundstück sind rein zu halten. Verunreinigungen sind von dem verantwortlichen Hausbewohner unverzüglich zu beseitigen.

 

Ist hinsichtlich der Treppenreinigung keine besondere Vereinbarung getroffen, sind die Zugänge zu den einzelnen Wohnungen sauber zu halten. Die Treppen sind je nach Beschaffenheit sachgemäß zu pflegen sowie wöchentlich einmal gründlich einschließlich Geländer und Treppenhausfenster zu putzen. Sind mehrere Parteien in einem Stockwerk, so haben sie mit der Treppenreinigung allwöchentlich zu wechseln.

 

Erfüllt der Mieter die Reinigungspflicht nicht, so ist der Vermieter nach fruchtloser Mahnung berechtigt, die Reinigung auf Kosten des Mieters durchführen zu lassen.

 

Teppiche, Vorlagen, Polstermöbel, Betten, Matratzen und andere Gegenstände dürfen weder im Treppenhaus noch vom Fenster herab oder auf Balkonen, sondern nur an den vom Vermieter hierfür bestimmten Stellen und nur werktags von 8-12 Uhr und außerdem an Freitagen und Samstagen von 15-17 Uhr gereinigt werden.

 

Die Sauberhaltung des Sandkastens nebst Umgebung gehört zu den Obliegenheiten der Eltern, deren Kinder im Sandkasten spielen. Das Spielen fremder Kinder auf dem zum Haus gehörenden Grundstück ist grundsätzlich nur in Gemeinschaft mit Kindern der Hausbewohner gestattet. Die Eltern der spielenden Kinder haben darauf zu achten, dass das benutzte Spielzeug nach Beendigung des Spielens aus dem Sandkasten entfernt wird. Haustiere sind vom Spielplatz fern zu halten.

 

b) Zur Erhaltung der Ordnung im Haus:

 

Für die Benutzer des Waschraumes und der vorhandenen Einrichtungen gilt jeweils die nach dem Kalendereintrag reservierte Zeit. Der Waschraum mit dem Zubehör ist vor dem Verlassen zu säubern. Benutzereigene Gegenstände müssen entfernt werden.

 

Das Abstellen von Gegenständen, insbesondere von Krafträdern, Mopeds, Fahrrädern und Kinderwagen auf dem Hof, in der Garagenauffahrt, in den Gängen des Kellers oder des Speichers und im Treppenhaus, ist ohne Einwilligung des Vermieters nicht gestattet. Für Unfälle oder Beschädigungen haften die Zuwiderhandelnden, für die Kinder deren Eltern im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Mitnahme von Krafträdern, Mopeds und Fahrrädern in die Wohnung ist unzulässig.

 

Veränderungen am Sondereigentum (z. B. Anbringen von Markisen, Sichtschutz an Balkonen, Blumenkästen, usw.) dürfen nur nach Beschluss der Eigentümergemeinschaft und mit Einwilligung des Eigentümers sachgemäß und sicher angebracht werden. Einträge in der Teilungserklärung sind zu beachten.

 

c) Zur Vermeidung der Ruhestörungen:

 

Die Türen sind generell leise zu schließen.

 

Ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten dürfen nur an Montagen mit Freitagen zwischen 8.00 und 12.00 Uhr sowie zwischen 15.00 und 18.00 Uhr, an Samstag zwischen 8.00 und 12.00 Uhr sowie zwischen 15.00 und 17.00 Uhr ausgeführt werden.

 

Bei der Benutzung von Musikinstrumenten und von Tonübertragungs- und Tonwiedergabegeräten ist stets Zimmerlautstärke einzuhalten. Zwischen 22.00 und 7.00 Uhr darf die Nachtruhe nicht gestört werden.

 

II. Die Erhaltung des Hauseigentums verpflichtet den Mieter insbesondere zu Folgendem:

 

a) Zur pfleglichen Behandlung der Mieträume:

 

Der Betrieb von Wasch- und Trockengeräten in den Mieträumen ist gestattet, wenn funktionssichere, fach- und standortgerecht angeschlossene Geräte benutzt werden. Im Übrigen ist Waschen und Trocknen von Wäsche in den Mieträumen, ausgenommen Kleinwäsche, nicht gestattet, wenn und soweit Räume gem. § 1 Abs. 2 des Mietvertrages mitbenutzt werden können.

 

Gegenstände, die geeignet sind, eine Verstopfung zu verursachen (z. B. Windeln, Katzenstreu, Fett und Abfälle), dürfen weder in das WC noch in Abflüsse verbracht werden. Abflüsse sind bis zum Fallrohr durchgängig zu halten. Verstopfungen des WC und der Abflüsse hat der Mieter auf eigene Kosten beseitigen zu lassen. Insoweit gilt § 9 Abs. 5 des Mietvertrages entsprechend.

 

Fußbodenbeläge sind vom Mieter sachgemäß zu pflegen.

 

Bei Forstgefahr hat der Mieter im Rahmen seiner Obhutspflicht Maßnahmen gegen das Einfrieren Wasser führender Anlagen und Einrichtungen zu treffen.

 

Bei Regen sind die Fenster, bei Hagel und Sturm die Läden und Rolläden zu schließen.

 

Mit besonderer Sorgfalt ist bei Frost, Schneefall, Regen und Sturm auf das Schließen der Fenster in Keller- und Speicherabteilen zu achten. Für den jeweiligen Benutzer eines Gemeinschaftsraumes, z. B. Wasch- und Trockenraum, gilt dies entsprechend.

 

Jeder unnützen Verbrauch von Wasser oder Strom in gemeinschaftlich benutzten Gebäudeteilen ist zu vermeiden.

 

b) Zur Benutzung der Mieträume:

 

Der Mieter hat die unbefugte Benutzung von Hauseinrichtungen durch die in § 9 Abs. 5 des Mietvertrages aufgeführten Personen zu unterbinden.

 

Markisen dürfen nur mit Einwilligung des Vermieters angebracht werden.

 

Namensschilder dürfen nur in einheitlicher Form und Größe angebracht werden.

 

III. Im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und der Sicherheit innerhalb des Hauses gilt insbesondere Folgendes:

 

In allen Gemeinschaftsräumen (Treppenhaus, Schleuse, Tiefgarage, Trockenräume usw.) darf nicht geraucht werden.

 

In der Wohnung, im Treppenhaus und auf dem Speicher dürfen Vorräte an Brennmaterial und Brennstoffen, z. B. Benzin, nicht gelagert werden.

 

Für die Lagerung von Heizöl gelten die jeweils einschlägigen gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Richtlinien.

 

Speicher und Keller dürfen nur mit geschlossenem Licht betreten werden. Sie sind nach jedesmaliger Benutzung wieder zu versperren. Keller- und Speicherfenster müssen nachts geschlossen, Haustüren bzw. Garten- oder Vorgartentüren nachts versperrt werden.

 

Der Verlust von Schlüsseln ist dem Vermieter bzw. der Hausverwal-tung unverzüglich zu melden. Nachbestellungen sind nur über die Hausverwaltung möglich.

 

In den Speicherräumen dürfen leichtentzündliche Gegenstände, z. B. Packmaterial, Papier- und Zeitungspakete, Matzratzen, alte Kleider und alte Polstermöbel, nicht aufbewahrt bzw. aufgestellt werden. Größere Gegenstände, wie Möbelstücke, Reisekoffer und der gleichen, müssen so aufgestellt werden, dass die Speicher, insbesondere alle Ecken und Winkel, leicht übersichtlich und zugänglich sind. Kleinere Gegenstände, z. B. Kleider und Wäsche, dürfen nur in geschlossenen Behältnissen aufbewahrt werden.

 

Das Grillen ist auf Balkonen, Loggien und auf den unmittelbar am Gebäude liegenden Flächen nicht gestattet.

 

Bei Ein- und Ausfahrt in die bzw. aus den Garagen und Abstellplätzen ist Schrittgeschwindigkeit einzuhalten. Auf den Stellplätzen darf nur vorwärts eingeparkt werden. Es ist rücksichtsvoll zu parken. Das Parken in der Fahrgasse der Tiefgarage ist grundsätzlich verboten.

 

Von den Bewohnern dürfen keine allgemeinen Stellplätze an Dauer bzw. Urlaubsparker vergeben werden.

 

Die Aufzugsanlagen sind schonend zu benutzen. Bei Störungen ist der Vermieter unverzüglich zu verständigen.


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